Bearbeiten von „Heegbarg 13, 22391 Hamburg“
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Die Tatörtlichkeit befindet sich auf der Grünfläche vor dem Haus [[Heegbarg 63, 22395 Hamburg|Heegbarg 63]]. | Die Tatörtlichkeit befindet sich auf der Grünfläche vor dem Haus [[Heegbarg 63, 22395 Hamburg|Heegbarg 63]]. | ||
− | Schmid war das erste Todesopfer der [[RAF]]. Margrit Schiller wurde später am selben Tag festgenommen, Müller und Meinhof waren jedoch entkommen und wurden erst im folgenden Jahr festgenommen | + | Schmid war das erste Todesopfer der [[RAF]]. Margrit Schiller wurde später am selben Tag festgenommen, Müller und Meinhof waren jedoch entkommen und wurden erst im folgenden Jahr festgenommen. |
− | Heinz Lemke hatte einen Mann auf Norbert Schmid schießen sehen. Durch diese und weitere Hinweise wurde Gerhard Müller als Todesschütze ausgemacht. Auch Margrit Schiller bezichtigte später Müller der Tat. | + | Heinz Lemke hatte einen Mann auf Norbert Schmid schießen sehen. Durch diese und weitere Hinweise wurde Gerhard Müller als Todesschütze ausgemacht. Auch Margrit Schiller bezichtigte später Müller der Tat. |
Später wurde Gerhard Müller Kronzeuge der Bundesanwaltschaft im Stammheim-Prozess. Die Anklage wegen Mordes gegen ihn wurde fallengelassen, da der Kollege des Toten seine Aussage abschwächte und sich nicht mehr sicher war. Ebenso wurden auch Aussageprotokolle, in denen Müller sich selbst schwer belastete, aufgrund des § 96 StPO, die eine Auslieferung von Schriftstücken untersagt, falls es dem "Wohle des Bundes" widerspricht, nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet. Nach dem Urteil des LG Hamburg vom 16.03.1976 hatte die Beweisaufnahme trotz schwerer Verdachtsmomente keine hinreichenden Beweise für die Täterschaft Müllers erbracht. | Später wurde Gerhard Müller Kronzeuge der Bundesanwaltschaft im Stammheim-Prozess. Die Anklage wegen Mordes gegen ihn wurde fallengelassen, da der Kollege des Toten seine Aussage abschwächte und sich nicht mehr sicher war. Ebenso wurden auch Aussageprotokolle, in denen Müller sich selbst schwer belastete, aufgrund des § 96 StPO, die eine Auslieferung von Schriftstücken untersagt, falls es dem "Wohle des Bundes" widerspricht, nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet. Nach dem Urteil des LG Hamburg vom 16.03.1976 hatte die Beweisaufnahme trotz schwerer Verdachtsmomente keine hinreichenden Beweise für die Täterschaft Müllers erbracht. |