Bearbeiten von „Erläuterungen zur Panoramafreiheit“
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− | Bei der Erstellung von Seiten bzw. Artikeln gilt die Schreibweise auf öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. | + | Bei der Erstellung von Seiten bzw. Artikeln gilt die Schreibweise auf öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Wikipedia). Im Einzelfall kann es jedoch zu Abweichungen kommen, insb. bei Filmtiteln. Im Zweifelsfall gilt als Orientierung Wikipedia. |
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==Panoramafreiheit== | ==Panoramafreiheit== | ||
Alle Fotos von Gebäuden entstanden von öffentlichem Grund und Boden ohne jegliche Hilfsmittel, um sie von erhöhtem Standpunkt aus zu fertigen (z. B. Leiter). Es handelt sich also um die jeweiligen Straßenansichten. | Alle Fotos von Gebäuden entstanden von öffentlichem Grund und Boden ohne jegliche Hilfsmittel, um sie von erhöhtem Standpunkt aus zu fertigen (z. B. Leiter). Es handelt sich also um die jeweiligen Straßenansichten. | ||
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===Dänemark=== | ===Dänemark=== | ||
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===Spanien=== | ===Spanien=== | ||
Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12.04.1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30.12.2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref> | Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12.04.1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30.12.2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref> | ||
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===U.S.A.=== | ===U.S.A.=== | ||
− | In den Vereinigten Staaten erlaubt 17 U.S. Code § 120 (a), Bilder, malerische Darstellungen, Fotografien und andere bildliche Wiedergaben eines ausgeführten architektonischen Werkes anzufertigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen, sofern sich das Gebäude, in dem das Werk festgelegt ist, auf öffentlichem Grund befindet oder von dort aus gewöhnlicherweise sichtbar ist. Für andere Werkkategorien existiert keine vergleichbare Bestimmung.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref> | + | In den Vereinigten Staaten erlaubt 17 U.S. Code § 120(a), Bilder, malerische Darstellungen, Fotografien und andere bildliche Wiedergaben eines ausgeführten architektonischen Werkes anzufertigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen, sofern sich das Gebäude, in dem das Werk festgelegt ist, auf öffentlichem Grund befindet oder von dort aus gewöhnlicherweise sichtbar ist. Für andere Werkkategorien existiert keine vergleichbare Bestimmung.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit></ref> |
=Einzelnachweise= | =Einzelnachweise= | ||
<references /> | <references /> |