Bearbeiten von „Erläuterungen zur Panoramafreiheit“
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Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12.04.1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30.12.2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref> | Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12.04.1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30.12.2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref> | ||
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