Bearbeiten von „Erläuterungen zur Panoramafreiheit“

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===Spanien===
 
===Spanien===
 
Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12.04.1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30.12.2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref>
 
Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12.04.1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30.12.2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref>
 
===Tschechien===
 
Auch das tschechische Urheberrechtsgesetz (Gesetz Nr. 121/2000) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. April 2008 kennt die Panoramafreiheit. Nach Art. 33 liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Werk, das sich dauerhaft auf einem Platz, einer Straße, in einem Park, an einem öffentlichen Weg oder an einem anderen öffentlichen Ort befindet. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, muß allerdings der Name des Urhebers (außer bei einem anonymen Werk) oder der Name der Person, unter deren Namen das Werk der Öffentlichkeit vorgestellt wird, sowie der Titel und der Standort des Werkes angegeben werden (Abs. 1). Diese Gestattung gilt allerdings nicht, wenn ein architektonisches Werk in Form eines Bauwerks wiedergegeben oder nachgeahmt wird... <ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref>
 
  
 
===U.S.A.===
 
===U.S.A.===

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