Erläuterungen zur Panoramafreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Alle Fotos von Gebäuden entstanden von öffentlichem Grund und Boden ohne jegliche Hilfsmittel, um sie von erhöhtem Standpunkt aus zu fertigen (z. B. Leiter). Es handelt sich also um die jeweiligen Straßenansichten. | Alle Fotos von Gebäuden entstanden von öffentlichem Grund und Boden ohne jegliche Hilfsmittel, um sie von erhöhtem Standpunkt aus zu fertigen (z. B. Leiter). Es handelt sich also um die jeweiligen Straßenansichten. | ||
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+ | Gemäß § 24 Abs. 3 des dänischen Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 321 vom 05.04.2016 dürfen Gebäude – ohne weitere Einschränkungen – frei abgebildet werden.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref> | ||
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+ | Im Vereinigten Königreich ist es nach Abschnitt 62 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 in Bezug auf Gebäude und – soweit diese dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder öffentlich zugänglichen Grundstück befindlich sind – Skulpturen, Gebäudemodelle und Werke des Kunsthandwerks die Anfertigung von wiedergebenden Fotografien und Filmen sowie die Sendung einer bildlichen Wiedergabe erlaubt. | ||
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+ | Nach Art. 18 des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (auteurswet) vom 23.09.1912 (hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 13.07.2016) dürfen Werke, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, vervielfältigt und Abbildungen, die das betreffende Werk so zeigen, "wie es sich dort befindet", veröffentlicht werden, ohne damit in das Urheberrecht des Werkschöpfers einzugreifen. Dies gilt jedoch nur für Werke im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 6 ("Werke der Zeichenkunst, der Malerei, der Baukunst, Lithographien, Stiche und andere Bildwerke") sowie Werke aus dem Bereich der Architektur im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Nr. 8. Bei der Übernahme in Sammelwerke ist außerdem zu beachten, daß nur einige Werke des gleichen Urhebers genutzt werden dürfen.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref> | ||
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+ | Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12.04.1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30.12.2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit</ref> | ||
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+ | In den Vereinigten Staaten erlaubt 17 U.S. Code § 120(a), Bilder, malerische Darstellungen, Fotografien und andere bildliche Wiedergaben eines ausgeführten architektonischen Werkes anzufertigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen, sofern sich das Gebäude, in dem das Werk festgelegt ist, auf öffentlichem Grund befindet oder von dort aus gewöhnlicherweise sichtbar ist. Für andere Werkkategorien existiert keine vergleichbare Bestimmung.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit></ref> | ||
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Version vom 30. Juli 2021, 09:41 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Schreibweisen
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Fotos
Lizenzen
Bei sämtlichen Fotos gelten die angegebenen Lizenzen, die derjenige, der das Bild hochlädt, angibt.
Panoramafreiheit
Alle Fotos von Gebäuden entstanden von öffentlichem Grund und Boden ohne jegliche Hilfsmittel, um sie von erhöhtem Standpunkt aus zu fertigen (z. B. Leiter). Es handelt sich also um die jeweiligen Straßenansichten.
Dänemark
Gemäß § 24 Abs. 3 des dänischen Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 321 vom 05.04.2016 dürfen Gebäude – ohne weitere Einschränkungen – frei abgebildet werden.[1]
Großbritannien
Im Vereinigten Königreich ist es nach Abschnitt 62 des Copyright, Designs and Patents Act 1988 in Bezug auf Gebäude und – soweit diese dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder öffentlich zugänglichen Grundstück befindlich sind – Skulpturen, Gebäudemodelle und Werke des Kunsthandwerks die Anfertigung von wiedergebenden Fotografien und Filmen sowie die Sendung einer bildlichen Wiedergabe erlaubt.
Niederlande
Nach Art. 18 des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (auteurswet) vom 23.09.1912 (hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 13.07.2016) dürfen Werke, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, vervielfältigt und Abbildungen, die das betreffende Werk so zeigen, "wie es sich dort befindet", veröffentlicht werden, ohne damit in das Urheberrecht des Werkschöpfers einzugreifen. Dies gilt jedoch nur für Werke im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 6 ("Werke der Zeichenkunst, der Malerei, der Baukunst, Lithographien, Stiche und andere Bildwerke") sowie Werke aus dem Bereich der Architektur im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Nr. 8. Bei der Übernahme in Sammelwerke ist außerdem zu beachten, daß nur einige Werke des gleichen Urhebers genutzt werden dürfen.[2]
Spanien
Die Panoramafreiheit in Spanien ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2 des königlichen Dekrets Nr. 1/1996 vom 12.04.1996 in der Fassung des königlichen Dekrets Nr. 20/2011 vom 30.12.2011. Danach dürfen Werke, die ihren dauerhaften Standort in Parkanlage, auf Straßen, Plätzen oder an sonstigen öffentlichen Orten haben, durch Malen, Zeichnen, Fotografieren und audiovisuelle Verfahren frei vervielfältigt, verbreitet und wiedergegeben werden.[3]
U.S.A.
In den Vereinigten Staaten erlaubt 17 U.S. Code § 120(a), Bilder, malerische Darstellungen, Fotografien und andere bildliche Wiedergaben eines ausgeführten architektonischen Werkes anzufertigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen, sofern sich das Gebäude, in dem das Werk festgelegt ist, auf öffentlichem Grund befindet oder von dort aus gewöhnlicherweise sichtbar ist. Für andere Werkkategorien existiert keine vergleichbare Bestimmung.[4]